Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 
Zu 88. 1 und 2. 
a. Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe 
und Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des 8. 35 Ziffer 7 der 
Militär-Transport. Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport- 
Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von den ver- 
einigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen 
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur Gefahrklasse gehörig“ 
bezeichnet sind, (Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 7. März 
1888 — Centralblatt für das Deutsche Reich S. 106) sowie auf alle von 
der Militär= und Marineverwaltung zu Versuchspvecken bestimmten, noch 
nicht eingeführten Sprengstoffe. 
Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf die- 
jenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche 
in Taschen oder Tornistern der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahr- 
zeugen oder auf Kregsschissen verladen sind. Diese, sowie alle ũbrigen 
in der Militär= und M prengstoffe und Munitions- 
gegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung 
weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Beslimmungen. 
Wagensührer, Reiter oder andere Personen haben den an sie von den Be- 
gleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitions- 
gegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichleten 
Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu 
langsamem Vorbeifahren beziehungsweise reiten, zum Ausweichen, zum Unter- 
lassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge 
zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nölhigenfalls von den Be- 
gleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach 
§S. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 
von 1876 S. 115) beslrast. 
S 
II. Versendung auf Landwegen. 
Zu §. 4. 
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgesähe für Spreng- 
stofse und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sichern-
	        
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