1888.
Zu 88. 1 und 2.
a. Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe
und Munitionsgegenstände, welche in Ausführung des 8. 35 Ziffer 7 der
Militär-Transport. Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-
Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von den ver-
einigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur Gefahrklasse gehörig“
bezeichnet sind, (Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 7. März
1888 — Centralblatt für das Deutsche Reich S. 106) sowie auf alle von
der Militär= und Marineverwaltung zu Versuchspvecken bestimmten, noch
nicht eingeführten Sprengstoffe.
Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf die-
jenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche
in Taschen oder Tornistern der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahr-
zeugen oder auf Kregsschissen verladen sind. Diese, sowie alle ũbrigen
in der Militär= und M prengstoffe und Munitions-
gegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung
weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Beslimmungen.
Wagensührer, Reiter oder andere Personen haben den an sie von den Be-
gleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitions-
gegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichleten
Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu
langsamem Vorbeifahren beziehungsweise reiten, zum Ausweichen, zum Unter-
lassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge
zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nölhigenfalls von den Be-
gleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach
§S. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl.
von 1876 S. 115) beslrast.
S
II. Versendung auf Landwegen.
Zu §. 4.
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgesähe für Spreng-
stofse und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sichern-