Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

36 1888. 
innerhalb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen 
Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. 
Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde 
erwünscht erscheint, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungswiise 
des Garnisonältesten die Umterstützung zu gewähren. 
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeorts zur 
Visirung bedarf es nicht. 
Zu 6. 12. 
a. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben 
den mit Sprengstoffen rc. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter 
müssen den mit Sprengstofsen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können 
Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen 
Wagen, nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 
50 m Entfernung von einander bleiben. 
K. 16. 
Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu §. 5 entsprechend zu berücksichligen. 
Die Verordnung vom 20. November 1885 zur Verhütung der Gefährdung 
militärischer Pulvertransporte (Geseh-Samml. S. 73) wird hierdurch aufgehoben. 
Rudolstadt, den 23. August 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Starck. 
 
	        
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