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innerhalb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen
Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen.
Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde
erwünscht erscheint, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungswiise
des Garnisonältesten die Umterstützung zu gewähren.
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeorts zur
Visirung bedarf es nicht.
Zu 6. 12.
a. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben
den mit Sprengstoffen rc. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter
müssen den mit Sprengstofsen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen.
. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können
Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen
Wagen, nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens
50 m Entfernung von einander bleiben.
K. 16.
Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu §. 5 entsprechend zu berücksichligen.
Die Verordnung vom 20. November 1885 zur Verhütung der Gefährdung
militärischer Pulvertransporte (Geseh-Samml. S. 73) wird hierdurch aufgehoben.
Rudolstadt, den 23. August 1888.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
von Starck.