a0 1888.
AM XVIII. Verordnunsg
vom 4. September 1888
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, be-
treffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forst-
wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Auf Grund der S§. 50, 51 und 53 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886,
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen, wird mit hböchstlandesherrlicher Genehmigung
Folgendes bestimmt:
8. 1.
Der Siß des für die land= und forslwirthschaftliche Berufsgenossenschaft des
Fürstenthums zu erichtenden Schiedsgerichts ist die Stadt Rudolstadt.
Die Wahl der nach § 51 Abs. 4 und 6 des angeführten Reichsgesetzes aus
dem Arbeiterstande zu wählenden Beisitzer des Schiedsgerichts und ihrer Stellver-
treter erfolgt nach Maßgabe des unter 4 beigefügten Wahlregulativs.
3
Das Wahlverfahren wird durch einen vom Ministerium aus der Zahl der
öffentlichen Beamten zu ernennenden Beauftragten geleitet. Der Name dieses Be-
amten wird öffentlich bekannt gemacht.
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Die nach 8. 2 dieser Verordnung gewählten Schiedsgerichtsbeisitzer und ihre
Stellvertreter werden von der auf sie gefallenen Wahl durch den Leiter des Wahl-
verfahrens benachrichtigt. Sie haben demselben eine etwaige Ablehnung unter An-
gabe der Gründe innerhalb 14 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Wahl
als angenommen gilt. Erfolgt eine Ablehnung innerhalb der festgesetzten Frist, und
erkennt der Leiter der Wahl die Ablehnung nach S. 29 Abs. 2 des Reichsgesetzes
als begründet an, so hat er sofort eine Nachwahl unter Beobachtung der für die
erste Wahl maßgebenden Vorschristen zu veranlassen. Anderenfalls hat er den
Ablehnenden über die Unzulässigkeit der Ablehnung aufzuklären und, wenn derselbe
trohdem bei seiner Ablehnung beharrt, dem Ministerium zur weiteren Veranlassung
gemäß §. 53 Abs. 3 und 4 des Veicheges bes Bericht zu erstatten.
Nach Beendigung des aiiena hat der Leiter der Wahl die Namen,
Stand, Beruf und Wohnort der Gewählten dem Ministerium anzuzeigen.