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a. dah die wahlberechtigten Mitglieder des Kassenvorstandes in üblicher Weise
zur Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Siellvertreter einge.
laden worden sind, 6
b) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren
Name vorstehend eingetragen sei, ihre Stimme gegeben habe,
c) daß die Gewählten großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1886 (N. G. Bl. S. 132) versicherte, in Betrieben von Genossenschafts-
mitgliedern beschäftigte, dem Arbeiterstande angehörende Personen seien,
welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch
richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
S. 4.
Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen seit Empfang des Stimmzettels ist der-
selbe portofrei an den Beauftragten zurückzusenden.
5.
Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck tragen, oder nicht unterschrie-
ben sind, sind ungültig.
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sonen eingetragen, als zu wählen sind so sind nurdie Stimmen gültig, welche auf die zuerst
und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen.
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet, vorbehaltlich
der Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt, der Beauftragte.
8. 6.
Der Beauftragte stellt binnen längstens 2 Wochen nach Ablauf der Einlieferungsfrist
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S. 7.
Ist in dem Bezirk der Berufsgenofsenschaft nur eine nach §. 51 Abs. 4 des
Neichsgesetzes wahlberechtigte Orts, oder Betriebskrankenkasse vorhanden, so gelten
die in dem Stimmzettel dieser Kasse hülig bezeichneten Beilizer und Stellvertreter in der
Reihenfolge ihrer Bezeichnung alsg des Schiedsgerichts.
Wird der Stimmzettel einer solchen Kasse für ungültig erklärt, oder sind die Bezeich-
neten, oder einzelne derselben nicht wählbar, so hat der Beauftragte eine Nachwahl herbei-
zufũhren.
Wird auch hierbei den gesetzlichen Anforderungen nicht rechtzeitig genũgt, so ist
nach der Vorschrift in S. 53 Abs. 4 des Reichsgesetzes zu verfahren.