1888. 43
8. 8.
Sind in dem Bezirk der Berufsgenossenschaft mehrere nach S. 51 Abs. 4 des
Reichsgesetzes wahlberechtigte Orts- oder Betriebskrankenkassen vorhanden, so gilt für
die Ermiktelung des Wahlergebnisses Folgendes:
Es zählen der gültige Stimmzettel resp. die gültigen Stimmen einer Kasse,
welcher bis zu 100 in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte, nach §. 1
des Reichsgesetzes versicherungspflichtige Personen angehören, einfach, einer Kasse,
welcher mehr als 100 und bis zu 500 solcher Personen angehören, doppelt, einer
Kasse, welcher mehr als 500 und bis zu 1000 solcher Personen angehören, dreifach.
einer Kasse, welcher über 1000 solcher Personen angehören, vierfach.
Unter Berücksichtigung dieses verschiedenen Geltungswerthes der Stimmen wird
zunächst aus sämmtlichen Stimmzetteln bezüglich des ersten Beisitzers ermittelt,
welcher der Bezeichneten die meisten Stimmen (relative Stimmenmehtheit) auf sich
vereinigt hat. Derselbe gilt als genäbtt Bei Stimmengleichheit entscheidet das von
dem Jaansi zu ziehende L
Die gleiche Ermittelung * der Reihe nach für den zweiten Beisitzer und
für jeden der Stellvertreter statt.
Hat einer der Bezeichneten in der Reihenfolge der Ermittelung bereits einmal
die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, und erlangt derselbe nochmals die
Mehlheit, so gilt nicht er, sondern derjeuige als gewählt, welcher nächst ihm die
meisten Stimmen (relative irel, erhalten hat, eventuell entscheidet das Loos.
Der Beauftragte hat über die rie des Wahlergebnisses unter Zuziehung
eines vereideten Protocollführers ein Protocoll aufzunehmen, aus welchem der Name
und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahl der auf
die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen, sowie der
Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen, endlich Vor= und Zu-
name, Stand, Beruf, Wohnort der gewählten Beisitzer und Stellvertreter zu ersehen sind.
. 10.
Auf etwaige Nachwahlen und auf die nach §. 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes
demnächst vorzunehmenden Ergänzungswahlen finden die vorstehenden Bestimmungen
siungemäße Anwendung.
S. 11.
Streiligkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen
Wahl beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt entschieden.
—–.