Von Erwerbung des Eigenthums. 435
§. 83. Ein Gleiches findet statt, wenn Gesinde oder Arbeitsleute, bei ihren ge-
wöhnlichen Verrichtungen, einen Schatz entdecken.
§. 84. Femer alsdann, wenn Jemand, mit Bewilligung des Eigenthümers,
auf fremdem Grunde nach einem Schatze gesucht, und dergleichen wirklich entdeckt 17)
hat; in sofern nicht durch besondere Verabredungen unter den Parteien, wegen der Be-
lohnung des Finders, ein Anderes bestimmt g
§. 85. Wer aber ohne Bewilligung des Eigenthümers auf fremdem Grunde
Schätze sucht und findet, kann keine Belohnung fordern, sondem die ihm sonst gebüh-
rende Hälfte fällt dem Fiskus anheim.
§. 86. Wer zu Nachsuchung von Schätzen vermeintlicher Zaubermittel, durch
Geisterbannen, Citiren der Verstorbenen, oder anderer dergleichen Gaukeleien, es sei
aus Betrug oder Aberglauben, sich bedient, der verliert, außer der sonst schon verwirk-
ten Strafe, sein Anrecht auf einen etwa zufälliger Weise wirklich gefundenen Schatz 1).
(Str. G.B. S. 241.)
§. 87. Wer bei Nachsuchung eines Schages Polizeigesetzen, welche zur Verhü-
tung von Feuersbrünsten, oder andern gemeinen Beschädigungen gegeben sind, entge-
gen handelt, der wird dadurch seines Anrechts auf den Schatz ebenfalls verlustig.
¾n . 88. In beiden Fällen (§5. 86, 87) tritt der Fiskus an die Stelle des Ueber-
eters.
§. 89. Der Eigenthümer sowohl als der Fiskus haben das Recht, von dem Fin-
der, nach bewandten Umständen, die eidliche Angabe seines Fundes zu fordern.
§. 90. Mehrere Miteigenthümer eines Grundstücks, auf welchem ein Schatz ge-
funden worden, nehmen an den obbestimmten Rechten des Eigenthümers, nach dem
Verhältnisse ihres Rechts auf das Grundstück selbst. Antheil.
§. 91. Wird ein Schatz auf der Grenze 14) gefunden, so wird das Eigenthum
desselben zwischen den Grenznachbam gleich getheilt.
§. 92. Es macht dabei keinen Unterschied, wenn auch der Schatz nicht gerade
in der Mitte gefunden wäre, sondern den Grund eines oder des andem Nachbars mehr
oder weniger berührt hätte.
§. 93. Ist einer der Miteigenthümer oder Grenznachbarn zugleich der Finder,
6.“ bezbine ihm noch außerdem, auf die Antheile der übrigen Interessenten, die Rechte
es Finders.
allein die Besitznehmung zu vollziehen. Dadurch hindert oder ftört er den Dienstboten, und zwar
durch eine unerlaubte Handlung im eivilrechtlichen Sinne, sich bei der Besitzergreifung zu betheiligen,
und kann deshalb den Besitz für sich allein nicht ergreifen. §. 12 d. T. Daß, wenigstens nach den
Grundsäten des L.K., so und nicht anders der Fall zu entscheiden, das erhellet auch aus §. 84.
Denn die drei Fälle §§. 82, 83, 84 werden nach gleichem Grundsatze behandelt, wonach die Erwer-
bung des Finderrechts durch zwei Umstände vollzogen wird: durch das Finden oder Emdecken (beide
Ausdrücke werden hier synonym gebraucht), und durch die (gesetzliche oder besonders erworbene) Er-
laubniß dazu. Anders ist es, wenn der Grundherr, unabhängig von dem ersten zufälligen Funde,
leichfalls zusällig den Schatz enddeckt und allein gehoben hätte. Dann würde der frühere Fund des
ienstboren ihn daran nicht hindern, denn der Grundherr wäre in redlicher Ausübung seines Rechts.
(5. A.) Dies nimmt auch das Obertr. an. Zur Erwerbung der Rechte des Finders auf den gefun-
denen Schatz ist, nach ihm, dessen Besitznehmung nicht erforderlich. Die von dem Appell. Gericht
zu Paderdorn zur Anwendung gebrachte Rechtsansicht, daß nur der als Finder des Schatzes an-
usehen sei, welcher denselben zuerst in seine Gewalt bringe, und daß es ein gleichgültiger Umstand
Leis wer von Mehreren den Echer zuerst entdeckt habe, ist für unrichtig erklärt. Erk. des Obertr.
vom 1. Mai 1865 (Entsch. Bd. LIV., S. 38).
11) Die beiden 88. 81, 82 wiederholen die Grundsätze der L. un. de thesauris (X, 13).
12) S. die Anm. 10 zu 5. 82 a. E.
13) Auch diese Bestimmung ist aus der L. un. C. de thesauris (X, 15) herübergenommen.
14) Oder in einer gemeinschaftlichen Grenzmauer. Deun die Bestimmung setzt Gemeinschaftlich-
keit des Grenzraines voraus.
28“
Rechte meh-
rerer Mit-
eigenthümer
und Grenz-
nachdarn.