1888.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
I. Stück vom Jahre 1888.
I. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Jannar 1888,
die Abänderung der Vorschriften des Betriebsreglements für die
Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 über die Leichen-
transporte betreffeud.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlerg vom
14. December 1887, betreffend die Abänderung der Vorschristen des Betrieböregle-
ments für die Eisenbahnen Deutschlands vom I1. Mai 1874 über die Leichen-
transporte (Centralblatt für das Deutsche Reich 1887, S. 564) wird hierdurch
noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gleichzeitig werden in Ausführung des Beschlusses des Bundesraths vom
I. December 1887 (§& 621 der Protokolle) über die Besörderung von Leichen auf
Eisenbahnen noch folgende weitere Bestimmungen getroffen, welche ebenfalls am
1. April 1888 in Kraft treien:
1) Die Ausstellung des Leichenpasses erfolgt bei Transporten von Leichen in-
nerhalb des Fürstenthums durch die Ortspolizeibehörde, bei Transporten über die
Grenzen des Fürstenthums hinaus aber durch das Landrathsamt. Die örtliche Zu-
sändigreit regelt sich in der Weise, daß im einzelnen Falle diejenige Behörde oder
Dienststelle den Leichenpaß auszustellen hat, in deren Bezirk der Sterbeort oder —
in Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Für
Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht Verein-
barungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichen-
Fursli. Schwankd., Nudoll. Gesetzzammlung. XLIX. 1
Ausgegeben in Rudolstadt am 26. Februar 1888.