1888. 4
Gesetzsammlung
für das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Stück vom Jahre 1888.
NAXXII. Gesetz
vom 11. Dezember 1888,
die Landeskreditkasse betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Landeskreditkasse einer weiteren Re-
vision unterziehen lassen und verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit
Zustimmung des getreuen Landtags unter Aufhebung des Gesetzes vom 30. Mai
1874, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. November 1855 über die
Einrichtung einer Landeskredikkasse (Geseß= Samml. Seite 41), was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
Die Landeekreditkasse, welche den Zweck hat, den Kreditverkehr, insbesondere
den Realkredit im Lande zu fördern, ist eine Staatsanstalt. Sie steht unter der
Garantie des Staates, genießt die Rechte einer juristischen Person und hat ibren
Siß in Rudolstadt.
S. 2.
Verwaltung.
Die Landeskreditkasse wird durch eine slaatliche Behörde, „den Vorstand der
Landeskreditkasse,“ verwaltet, welche unmittelbar unter dem Ministerium sieht. Das-
selbe bestimmt die innere Einrichtung dieser Behörde, sowie die Zahl ihrer Vor-
standsmitglieder.
Fürsll. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzzammlung. XIIX. 10
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. Dezember 1888.