Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

5 1888. 
& XXIII. Verordnung 
vom 12. Dezember 1888, 
zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1888, die Landes- 
kreditkasse betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- 
führung des Gesetzes vom 11. Dezember 1888, die Landeskreditkasse betreffend, be- 
stimmt, was folgt: 
1) Der Vorstand der Landeskredilkasse besteht aus zwei Mitgliedern. 
Dem ersten Vorstandsbeamten steht die Geschäftsleitung zu. 
2) Alle Beschlüsse des Vorstandes der Landeskreditkasse sind im Entwurfe von 
beiden Vorstandsbeamten zu zeichnen. Urkunden, insbesondere Schuldscheine (§. 4 
des Gesetes) werden von beiden Beamten, alle übrigen Ausfertigungen von dem 
geschäftsleitenden Vorstandsbeamten vollzogen 
3) Bei Meinungsverschiedenheiten der Vorstandsbeamten ist die Entscheidung 
des Ministeriums einzuholen. 
4) Die Kasseverwaltung und Rechnungsführung der Landeskreditkasse wird bis 
auf Weiteres der Hauptlandeskasse übertragen. 
Das Verhältniß der Hauptlandeskasse zu den Rent= und Steuerämtern, sowie 
zu anderen Spezialkassen regelt sich auch hinsichtlich der Kassengeschäfte der Landes- 
kreditkasse nach den Bestimmungen der Dienstanweisung für das Kassen= und Rech- 
nungswesen vom 23. Juli 1860 (Gesetz Samml. Seite 46). 
5) Die unkündbaren, auf den Inhaber lautenden Schuldscheine der Landes- 
kreditkasse werden in Stücken zu 1000 Mark, 500 Mark und 200 Mark ausgegeben. 
Die Zinszahlung erfolgt halbjährlich am 30. Juni und 31. Dezember. 
Die fälligen Zinsscheine werden von allen öffentlichen Kassen an Zahlungsstatt 
angenommen und von der Landeskreditkasse zum Neunwerthe eingelöst. 
6) Gesuche um Darlehen aus der Landeskreditkasse gegen Hypothekenbestellung 
sind in der Regel bei dem Gemeindevorstande anzubringen und in diesem Falle in 
folgender Weise zu behandeln: 
a) Der Darlehnssucher hat dem Gemeindevorslande Kakasterauszüge aus den 
Grundsteuermutterrollen bezw. Gebäudesteuervollen über die unterpfändlich ein- 
zusetzenden Grundslücke in doppelten Exemplaren nebst Taxe und den er- 
sorderlichen Erwerbsurkunden zu übergeben. Sollen Gebäude verpfändet
	        
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