58 1888.
&XXV Gesetz
vom 11. Dezember 1888,
die Abänderung der Bestimmung in 8 20 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1881 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1881 (Gesetz-Samml.
1882 Seite 1) über die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 (Reichs-
Gesetz-Blatt Seite 153), die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend,
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags,
was folgt:
Die Bestimmung in F. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1881 wird hier-
mit aufgehoben und treten an die Stelle derselben nachstehende Vorschriften:
S. 1.
Zur Bestreitung der nach §. 7 des Gesetzes zu gewährenden Entschädigung bez.
zur Erstattung der von der Staatskasse geleisteten Vorschüsse an Entschädigungs-
geldern für Thiere, die wegen der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche auf polizei-
liche Anordnung getödtet bez. nach dieser Anordnung in Folge jener Krankheiten
gefallen sind, wird für sämmtliche im Fürstenthum vorhandenen Pferde, Esel, Maul-
thiere und Maulesel einschliehlich Fohlen und für jedes im Fürstenthum vorhandene
Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) von den Besitzemn dieser
Thiere eine Abgabe erhoben ausschließlich jedoch der Fälle im §. 64 des Reichs-
gesetzes.
Die einfache Abgabe beträgt bis auf Weiteres für jedes Pferd pp. 20 Pf,
für jedes Stück Rindvieh jöhrlich 5 Pf.
8. 2.
Bei eintretendem Bedürsnisse kann die mehrmalige Erhebung der Abgabe (§. 1)
ganz oder theilweise jedoch nicht über den fünffachen Betrag hinaus in einem und
demselben Jahre von dem Ministerium angeordnet werden.
Zur schnelleren Ansammlung bezw. Ergänzung des in §. 3 erwähnten Resewe-
fonds kann das Ministerium ebenfalls die mehrfache Erhebung der Abgabe bis zum
sünffachen Betrage anordnen.