Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 50 
83. 
Aus den am Schlusse des Jahres verbleibenden Ueberschüssen jeder der beiden 
Abgaben werden zwei Resewefonds gebildet. 
Jedem Reservefonds fließen auher den Ueberschüssen der betreffenden Abgaben 
die Zinserträge seiner Bestände zu. Sobald der Reservesond für die Besitzer von 
Pferden pp. die Höhe von 15000 Mark erreicht hat, und es überhaupt der Vor- 
schüsse aus der Staatskasse nicht mehr bedarf, werden die ferneren Zinserträge des 
Fonds zur Bestreitung der Entschädigungen verwendet. 
Dieselben Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf den Reserefond für 
die Nindviehbesitzer und die von den letzteren zu erhebenden Abgaben, sobald dieser 
Fond eine Höhe von 30 000 Mark erreicht haben wird. 
Wenn in einem Jahre die einfache Abgabe bereits zweimal erhoben worden 
ist, und dies dennoch nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der betreffenden Kassen 
ausreicht, so kann das Ministerium die Heranziehung des Kapitalstockes des betref- 
fenden Reservesonds in einem zu bestimmenden Betrage zur Aushülsfe der Deckung 
des Bedürfnisses anordnen. Der also verringerte Reservefond ist jedoch in den 
nächsten Jahren auf seine Normalhöhe wieder zu ergänzen. 
84. 
Uebersteigen die Bedürfnisse den einfachen jährlichen Betrag um das fünffache 
(61 und 2), so wird der Fehlbetrag, sofern und soweit ein Reservefond zu dessen 
Deckung nicht vorhanden ist, endgültig auf die Staatskasse übernommen. 
8. 5. 
Das Ministerium hat die Erhebung der Abgabe durch Bekanntmachung in der 
Landeszeitung und dem Frankenhäuser Intelligenzblatte ausgzuschreiben. 
S. 6. 
Die Beiträge werden wie die Ortssteuern durch die Gemeindevorstände im 
Verwaltungszwangsverfahren eingehoben und innerhalb einer Frist von 3 Monaten 
an das Landrathsamt und von diesem an das Ministerium abgeliefert. 
8. 7. 
Die beiden Kassen und die dazu gehörigen Reservefonds werden von dem 
Ministerium durch einen von ihm bestellten Beamten, dem dafür eine entsprechende 
Entschädigung aus den Kassenbeständen zu gewähren ist, verwaltet und die Rech- 
nungen darüber für jede der beiden Kassen besonders geführt.
	        
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