Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

60 1888. 
Die Reservesonds müssen in depositalmähigen sicheren Werthpapieren zins- 
tragend angelegt und in dem vom Ministerium zu bestimmenden Depositum aufbe- 
wahrt werden. 
Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen, von dem Ministerium geprüft 
und richtig gesprochen. 
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Ver- 
mögens (Reservefonds) der Kassen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
5. 8. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium beauftragt. 
8. 9. 
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1889 in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 11. Dezember 1888. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
XXVI. Nachtrag 
zur revidirten Bauordnung, 
vom 11. Dezember 1888. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Londtags nachtragsweise zur revidirten Bauordnung vom 10. Dezember 1878 
(Gesetz Samml. Seite 203 ff.) was folgt:
	        
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