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Seite 23), durch einen Zusatz zu erweitern und verordnen mit Zustimmung des ge-
treuen Landtags was folgt:
Wechselproteste dürsen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, zu einer
früheren oder späteren Tageszeit dagegen nur mit Zustimmung des Protestaten er-
hoben werden. Diese Zustimmung ist im Wechselproteste ausdrücklich zu erwähnen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 11. Dezember 1888.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.
XXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1888,
betreffend die Verordnung vom 21. Juni 1888 zur Ausführung des
Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrank-
heit vom 3. Juli 1883.
Nachdem die auf Grund des F. 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854
erlassene Verordnung vom 21. Juni 1888, zur Ausführung des Reichsgesetzes über
die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. Seite 19), die verfassungsmäßige Genehmigung des Landtags erhalten hat,
so wird dies auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht und ist die Verordnung nunmehr als Landeagesetz
endgültig anzusehen.
Rudolstadt, den 11. Dezember 1888.
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum.
v. Starck.
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