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A. Postordnung.
1. Im §. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, er-
hält der Absatz V unter Ab soltzende Fassung:
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der
Bestimmungs-Postanstalt, und zwar:
1. bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung
60 Pf.
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe: in lallen Fällen, in
welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden sollen,
für jedes Packet 90 Pf.
2. Im §. 29, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Auf.
schriften durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz I der
zweite Saß folgenden ander weiten Wortlaut:
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 Mark und bei Postanweisungen ist
das Verlangen einer Abänderung der Ausschrift nicht zulässig.
B. Telegraphenordnung.
Im §. 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Absatz IV
der zweite Saß folgende anderweite Fassung:
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen
an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbe zirks der Beslimmungs-Tele-
graphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von
60 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlen.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.
Berlin W., 13. Dezember 1888.
Der Reichskanzler.
In Verlretung:
von Stephan.