Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metalllarge luft- 
dicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben 
sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 
3. Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahrbillet zu 
lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
. 4.BeidekAufgabemußdervorschriftsmäßige,nachanliegmdcmFokmular 
—aasgcfertigtchichenvaßbeigebrachtwetdm,welchcndicEisenbahnübernimmt-nd 
bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden und Dienststellen, welche zur 
Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der 
von der zuständigen Behörde oder Dienstselle ausgefertigte Leichenpaß hat für die 
ganze Länge des darin bezeichneten Transporlweges Geltung. Die tarifmähigen 
Transportgebühren müssen bei der Ausgabe entrichtet werden. 
Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen 
vom Neich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe 
abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden 
Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde. 
5. Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten 
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen 
Abgangsort nach dem nämlichen Bestimmungsort ausgegeben werden, können in 
einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem rings- 
umschlossenen Leichemvagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein offener 
Güterwagen benutt werden. 
6. Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die 
Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Laäßt sich 
ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen 
mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien belegenes Geleise zu schieben. 
Innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß 
die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit 
beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungs- 
frist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungs- 
frist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben. 
7. Wer unter salscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer 
der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs, bis zum Bestimmungsort das 
Vierfache dieser Frachtgebühr als Konventionalstrafe zu entrichten.
	        
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