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z. B. Zwangsversteigerungen, Erbtheilungen, Ablösungen u. dergl. entsprechende
Anwendung. Da es hier weniger auf den dauernden als auf den gegenwärtigen Werlh
ankommt, so müssen dabei auch solche Umstände, welche diesen Werth vorübergehend
bestimmen, in gebührende Rücksicht gezogen werden.
§. 22. ,
JndazugeeignetanällenbleibtdcnGerichtenüberlassen,dicSchähek
mit besonderen Anweisungen zu versehen.
Rudolstadt, den 16. Mai 1889.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium,
Justiz-Aöôtheilung.
Hauthal.
VIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. Mai 1889,
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend.
Die nachstehenden Abänderungen der Poslordnung vom 8. März 1879 (Ges.
S. S. 109 flg.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 21. Mai 1889.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
von Starck.
Auf Grund der Vorschrift im §S. 50 des Gesetzes über das Poslwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879
in solgenden Punkten abgeändert:
1. Im § 5, „Lusschrist" betreffend, ist am Schlusse des Ab-
sabes I Folgendes nachzutragen: