Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

2 1889. 
II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Januar 1889, 
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die in 
Rudolstadt errichtete Herberge zur Heimath betreffend. 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst haben Sich in Gnaden bewogen ge- 
sunden, der zur Förderung der Fürsorge für Angehörige des Handwerker- und Ge- 
werbestandes in Rudolstadt unter der Bezeichnung „Herberge zur Heimath"“ 
ins Leben gerufenen gemeinnützigen Anstalt auf dem Grunde des untkerm heutigen 
Tage landesherrlich genehmigten und bestätigten Statuts die Rechte einer juristischen 
Person zu verleihen. 
Rudolstadt, den 25. Januar 1889. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Jufliz-Abtheilung. 
Hauthal. 
  
III. Ministerial-Verordnung 
vom 16. Februar 1889, 
zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
und 6. Mai 1330. 
Zur Ausführung des 5 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2 Mai 1874 und 
6. Mai 1880 sind die nachstehend abgedruckten Bestimmungen erlassen worden, 
die hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht werden. 
Rudolstadt, den 16. Februar 1889. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.