1890. 97
Anlage B (zu C. 9).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungspferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden,
wird Folgendes festgesetzt:
I) Kürassier-ferde sollen nicht unter 1 m 62 em.
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artilleric, sowie Reitpferde
überhaupt nicht unter 1 m 57 cm,
3) Artillerie- und Train Stangenpferde, sowie die für Fuhrpark. und ähnliche
Kolonnen geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 m 62 em,
4) Artillerie und Train. Vorderpferde nichl unter 1 m 57 cm
groß sein.
Anm.: Mobilmachungepserde werden mit dem Bandmatze gemessen.
Wenn auch nöthigensalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß als das an-
gegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter
1 m 55 cm herabgegangen werden. Aeußerslen Falls können unter den Reitpferden
der Fußtruppen und des Trains auch solche von einer Größe von 1 m 53 cm
genommen werden, wenn sie soust den Ansorderungen entsprechen. Dem Alter nach
sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst.
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen
nähren, alle mit Hauptsehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Mlindheit, Spathlähmung, schadhaften
Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornklust oder Homspalten, Strahl-
krebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagen-
pferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von
innerer Krankheit herrührt.