Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

102 1890. 
Anlage ) (eu §. 25). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und 
Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxalor der zur Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pierde beslellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüg- 
lichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung 
stangehabten Friedenspreise und ohne Rücksicht auf die insolge der Mobilmachung. 
eingetretene Preiesleigerung nach bestem Wissen, mit aller Unpaneeilichkeit, elso weder 
zum Vortheil noch zum Schaden der Pferdceigenthümer oder des Reichs abschäten 
werde. 
So wahr mir Gott helse (Schluß je nach der Konfession). Amen!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.