Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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1890. 
Trensengebiß zum Einknebeln zu liesern. Sämmtliche Geschirrlheile müssen 
haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
3) An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Massereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Cir. Hafer. 
4) An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liesern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht 
über 1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train. (Fahr.) Peitsche. 
Bemerkung: Dle Fahrzeuge, Geschirrr und Zubehörstücke haben den vorstehenden Bedingungen mög. 
zu entsprechen. Ueber Abwelchungen i##l luur himvegzusehen, wenn das Fuhrwerk sonst 
fü## . beabsichilgten milltärischen Zwecke völllg geelgnet ((U□. Kelneofallo dürfen aber 
die hensn xten über das Gewlcht des Wagens und die erforderliche Tragfählgkelt uner · 
füllt u4lu — Flir Fahrzeuge zu besonderrn Zwecken können nöthigenfalls die Ansorde. 
Aaan —— geändert werden. 
Gelangen für Etappen — Fuhmark — Kolonnen besonders schwerc Zugpferde zur 
Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge a werden, welche bei größerer Tragfählgkel! 
entsprechend schwerer alg 15 Eir. find.
	        
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