1890. 7
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1890.
M II. Patent,
das Ableben des Durchlauchtigsten Fürsten Geörg und den Regie-
rungsantritt des Durchlauchtigsten Fürsten Günther betreffend,
vom 20. Januar 1890.
Wir, Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg,
Blankenburg rc.
fügen hiermit kund und zu wissen, daß es Gott dem Allmächtigen in seinem uner-
forschlichen Rathschlusse gefallen hat, den Durchlauchtigsten Fürsten und Hemn,
Hern Georg, Fürsten zu Schwarzburg rc. nach kurzem Krankenlager am gestrigen
Tage Nachmittags 5 Uhr durch einen plötzlichen Tod aus dieser Welt abzuberufen.
Tiefgebeugt durch diesen schweren Verlust sind Wir überzeugt, daß das ganze
Land an Unserem gerechten Schmerze den innigsten Antheil nimmt und das An-
denken des so früh dahingegangenen Landesherrn in treuer Verehrung bewahrt.
Nach dem in Unserem Fürstlichen Hause bestehenden Erbfolgerechte ist die
Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt auf Uns übergegangen. Wir
treten dieselbe im Vertrauen auf Gottes Hülfe und Beistand hiermit an und werden
dieselbe treu und gewissenhaft führen und die Bestimmungen des Landes-Grund-
Fürsll. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. Ul.
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. Zumurk 1890.