Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Arbeitsstätte des Versicherten besindet, oder sofern der Versicherte eine dauernde 
Arbeitsstälte nicht hat, diejenige Stelle, in deren Bezirk er sich aufhält. Diese 
Stellen sind zur Auestellung verpflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch 
die für den Betriebssitz oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die 
Ausstellung erfolgt in der Negel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem 
gesehlichen Vertreter oder Vevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auß aesellun 
einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. Ziffer 38 0), sofern 
der Vansicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen (F. 101 
Absatz ! des Gesetzes). Die Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere des 
beantragenden Arbeitgebers, wird häusig auereichende Gewähr für die Nichtigkeit 
derjenigen Angaben bielen, die für die Auestellung der Karte von Bedeutung sind. 
Vei dem Verfahren sind solgende Verrichtungen zu unterscheiden: 
A. die Ausstellung der ersten QOnittungskarte, 
B. der Umtausch von Quiktungskarten, 
C. die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
A. Die Ausstellung der ersten Onittungskarte. 
2. Bei Ausstellung der ersten Quitlungskarte handelt es sich um den Ein- 
trilt des Inhabers der letzteren in die Invaliditäls und Altersversicherung nach 
Masigabe des Gesetzes vom 22. Juni 1899, soweit diese Versicherung bei einer 
Versicherungsanstalt (F. 41 a. a. O.) stallsindet. Denjenigen Personen, welche diesen 
Versicherungsanstalten nicht angehören, sondern ihrer Versicherungopflicht durch Zu- 
gehörigkeit zu einer vom Bundesrath zur selbständigen Durchführung der Invaliditäls= 
und Altersrersicherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung genügen 
(§&. 5 und 7 a. a. O.), sowie denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag 
von der Versicherungspflicht befreit worden sind (S. 4 Absatz 3 a. a. Oj, wird 
daher eine Quitlungskarte nicht ausgestellt. 
Bei anderen Personen muß der Ausslellung der Karte eine Prüfung der 
Legilimation des Empsängers vorangehen. Die Müfung hat sich zunächst auf 
die Identitätl der Persen, d. h. darauf zu erslrecken, ob die Person, auf deren 
Namen die Karle lauten soll, auch wirklich diejenige ist, für welche sie ausgegeben 
wird. Für diese Prüsung genügen die üblichen Legilimationsnachweise. Sodann 
ist zu prüsen, ob diese Person fähig ist, nach Maßgabs des Gesetzes vom 22. Juni 
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