Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 117 
gegen sind alle übrigen der Versicherungspflicht nicht znierstesend Personen von 
dem Rechte zur Selbstversicherung ausgeschlossen (§. 8 des Gesetzeg). 
Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungsftichiig sind, eine erste 
Quiktungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn dieselben: 
1. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
2. nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des E. 4 Absatz 2 a. a. O. sind, 
und wenn sie außerdem entweder 
3. Betriebsunternehmer sind, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn- 
arbeiter beschäftigen, d. h. gewöhnlich allein, ohne bezahlte Gehülfen 
arbeiten, 
oder wenn sie 
4. Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind solche selbständige 
Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Austrage und sür 
Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung 
gewerblicher Erzeugnisse beschästigt werden. Dabei macht es keinen Unter. 
schied, ob diese Personen sich die Noh oder Hülfsstoffe selbst beschaffen 
oder ob sie dieselben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene 
Nechnung arbeiten, oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung 
Hausgewerbtreibender zur Selbstversicherung dadurch ausgeschlossen, daß 
sie einen oder eine größere Zahl von Lohnarbeitern beschäftigen. 
6. hatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Eintrilt in die Ver- Ausllärung 
licherung und demgemäß zum Empfange einer ersten Quiktungskarte beziehen, hat **“ 
die um Ausslellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichligen, soweit sie ihr amtlich 
bekannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
von Amtswegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende Ermitte- 
lungen anzustellen. Soweit derartige Ermiktelungen vorgenommen wewden, sind sie 
auf dem kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten 
zu veranlassen. 
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß oder nach dem Ergebniß ihrer Er- 
mittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die Quit. 
tungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grundsätzlich 
tbunlichstes Entgegenkommen zu beihätigen. Bleibt demgemäß die Zulässig- 
keit der Ausstellung zweifelhaft, und lassen sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen. 
so ist die Ausstellung der Karte nicht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Be-
	        
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