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gegen sind alle übrigen der Versicherungspflicht nicht znierstesend Personen von
dem Rechte zur Selbstversicherung ausgeschlossen (§. 8 des Gesetzeg).
Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungsftichiig sind, eine erste
Quiktungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn dieselben:
1. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des E. 4 Absatz 2 a. a. O. sind,
und wenn sie außerdem entweder
3. Betriebsunternehmer sind, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn-
arbeiter beschäftigen, d. h. gewöhnlich allein, ohne bezahlte Gehülfen
arbeiten,
oder wenn sie
4. Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind solche selbständige
Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Austrage und sür
Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung
gewerblicher Erzeugnisse beschästigt werden. Dabei macht es keinen Unter.
schied, ob diese Personen sich die Noh oder Hülfsstoffe selbst beschaffen
oder ob sie dieselben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene
Nechnung arbeiten, oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung
Hausgewerbtreibender zur Selbstversicherung dadurch ausgeschlossen, daß
sie einen oder eine größere Zahl von Lohnarbeitern beschäftigen.
6. hatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Eintrilt in die Ver- Ausllärung
licherung und demgemäß zum Empfange einer ersten Quiktungskarte beziehen, hat **“
die um Ausslellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksichligen, soweit sie ihr amtlich
bekannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
von Amtswegen weitere, das Vorhandensein solcher Thatsachen betreffende Ermitte-
lungen anzustellen. Soweit derartige Ermiktelungen vorgenommen wewden, sind sie
auf dem kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten
zu veranlassen.
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß oder nach dem Ergebniß ihrer Er-
mittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen, ob sie die Quit.
tungskarte ausstellen oder die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grundsätzlich
tbunlichstes Entgegenkommen zu beihätigen. Bleibt demgemäß die Zulässig-
keit der Ausstellung zweifelhaft, und lassen sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen.
so ist die Ausstellung der Karte nicht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Be-