Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

118 1890. 
zirk der ausstellenden Stelle zuständigen Versicherungsanslalt oder dem nächsten Ver- 
trauensmanne oder Beamten derselben von den Umständen, welche den Zweifel be- 
gründen, Mittheilung zu machen. 
Wird die Ausstellung der Karte abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller mit 
der Eröffnung mitzutheilen, daß ihm binnen zwei Wochen nach Empfang der Mit- 
theilung die Beschwerde an die der ablehnenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienst- 
behörde zusteht (S. 106 a. a. O.). 
Soll die Karte ausgestellt werden, so ist ein Formular der Quillungskarte, wie 
dasselbe vom Bundesrath festgestellt worden ist, auf der Außenseite in der aus 
dem beigesügten Muster ersichtlichen Weise auszufüllen. Hierbei ist nach Maßgabe 
— der nachslehenden Vorschriften zu verfabren. 
Mesüllung 7. Neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt" 
des * ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Siß 
des Betriebes, in welchem der Inhaber der Quittungskarle beschäftigt wird, 
belegen ist. Sofern jedoch dieser Betriebssitz nicht im Inlande liegt, oder sofern 
die Beschästigung überhaupt nicht in einem „Betriebe"“ statlfindet (dies ist z. B. 
der Fall bei Dienslboten zur persönlichen Dienstleistung), entscheidet der im Inlande 
belegene Beschäftigungsort (die Betriebsstätte, der Arbeitsork, §. 41 Absatz 3 
a. u. O.). Bei den Versonen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge bestimmt 
sich die zuständige Versicherungsanstalt nach dem Heimathhafen des Schifse (C. 136 
Absatz 1 a. a. O.). Der Wohnort des Versicherten ist nicht entscheidend. 
Sodam ist die Bezeichnung der die Quittungakarte ausstellenden Stelle (Ii. B 
„die Ausgabeslelle in Burghausen“, „der Amtsvorsteher in Schöneberg") und das 
Dalum der Ausgabe (Ausslellung) einzutragen. Der Unterschrift des ausslellenden 
Beamten bedarf es nicht. Neben diese Einkragungen ist rechts oben an der durch 
den Vordruck bezeichneten Stelle der Stempel der ausstellenden Stelle abzudrucken. 
Unter das Datum ist ein Vermerk über die Gültigkeitsdauer der Karle zu 
setzen. Nach &. 104 des Gesebes verliert die Karte ihre Gültigkeit, wenn sie nicht 
bis zum Schlusse des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten 
Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist. Eine im Jahre 1891 ausgesiellte 
Karte verliert demgemäß ibre Gültigkeit mit dem Ablanfe des Jahres 1894. Man 
findet also dassenige Jahr, welches an der in Rede stehenden Stelle einzutragen ist, 
dadurch, daß man dem Jahre, in welchem die Ausstellung erfolgt, die Zahl 3 
hinzugählt.
	        
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