Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

Zustellung. 
Allgemelnes. 
Jeilpuakt. 
120 1890. 
der Quitlungskarten an die Versicherten überlassen wird. Dem pflichtmähigen Er- 
messen der ausstellenden Stelle bleibt es überlassen, zu enrägen, inwieweit derarlige 
Eintragungen einer besonderen Prüsung bedürsen. Jedenfalls aber ist die Berechti- 
gung zum Eintritt in die Versicherung von dem ausstellenden Beamten feslzustellen; 
derselbe hat auch die Ausfüllung der übrigen Theile des Vordrucks, sowie die 
Stempelung der Karle selbst zu bewirken. 
.Nachdem die Karte solchergestall ausgefüllt ist, wird sic dem Versicherten 
zugestellt Sosern dies nicht durch unmittelbare Aushändigung oder durch Ver- 
mittelung zuverlässiger Arbeilgeber geschehen kann, ist die Zustellung durch Boten 
oder durch die Posl oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu bewirken, daß dem 
Versicherten baare Auslagen daraus nicht erwachsen. Leßteres findet keine Anwen- 
dung, wenn der Versicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme 
der Karte Folge zu leisten. 
B. Der Umtausch der OQuittungskarte. 
II. Bei dem Umtausch einer Quittungskarte handelt es sich um die Fort- 
setzung der Versicherung des Inhabers der Karte. Der Umtausch findet der Regel 
nach erst dann slatt, wenn die für die Einklebung von Marken bestimmten Felder 
der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gülligkeit der Quittungskarte erloschen ist 
(5. 104 a. a. O)). Auf seine Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit die Aus- 
kelung einer neuen — gegen Nückgabe der älleren Karte beanspruchen 
(§. Absaß 2 a 
* dem Untausch lur Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
a) die Ausstellung der neuen Karte; 
b) die Aufrechnung der alten Karte; 
Dc) die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen; 
d) die Einsendung der übergebenen Karte an die zuständige 
Versicherungsanstalt. 
Zu a. 
A 
12. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte erfolgt der Regel 
nach nur gegen Rückgabe der älteren Karte, und Zug um Zug mit dieser Rückgabe. 
Im Interesse der Bekheiligten, insbesondere um zu verhüten, daß die Verwendung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.