1890. 12
von Marken in Folge unzureichenden Raumes auf der alten Karle eine unerwũnschle
Unterbrechung erfahre, darf jedoch Versicherten, welche in einem ständigen Arbeits-
oder Dienstverhältniß stehen, schon vor der Uebergabe der alten Karte eine neue
Karte ausgeslellt werden, sofern dabei die ällere Quittungskarte vorgelegt wird und
nach den Umständen die Annahme mißbräuchlicher Verwendung der neuen Karte
ausgeschlossen ist.
Damit ferner nicht die mit dem Umtausch der Quittungskarte verbundenen
Geschäfte auf einzelne Tage (Anfang, Mitte oder Ende des Monats) in un-
erwünschter Weise sich zusammendrängen, können in solchen Bezirken, wo die ört-
lichen Verhältnisse dies erwünscht erscheinen lassen, insbesondere für die in einem
ständigen Arbeits= vder Dienstverhältnisse stehenden Versicherten, zum regelmäßigen
Unttausch der Karten bestimmte Tage im Voraus festgeset werden. Die Reihen-
solge der Tage kam nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Versicherten oder
nach anderen Gesichtopunkten geregelt werden. Derartige Bestimmungen sind durch
bleibenden Aushang an der Geschäftosielle, sowie anderweit nach Ortsgebrauch zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
13. Die Ausslellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung
der ersten Karte oben unter A (Ziffer 6 bis 10) erörterten Regeln, jedoch mit
folgenden Maßgaben:
a) Die Ausstellung der neuen Quilkungskarte darf in der Regel nicht von
einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine Versicherungspflicht oder
das Recht zur Selbstversicherung besteht, abhängig gemacht werden. Viel-
mehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Quittungskarte einmal aus-
gestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu verlangen, und
nur in solchen Fällen ist der Umtausch ausnahmsweise zu versagen, wenn
die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, dah der In-
haber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht berechtigt gewesen ist
(isser 3 bis 5).
Ferner ist in die Nubrik „Versicherungsaustalt“ nicht diesenige Versiche-
mungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Ausstellung der
neuen Karte beschäftigt ist, sondern diejenige Versicherungsanstalt einzu-
tragen, welche auf der ersten Quittungskarte des Versicherten verzeichnet
war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf der der
Nummer nach nächstvorhergehenden Karte, also in bet Regel
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. Ll. 2
S
Verfahren.