Zelipunli.
Aufrechnung
der Marken.
122 1890.
auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet ist, sofern sich
als a Vcscherungẽaustalt nicht eine bestimmte andere ergiebt (S. 102
a. a.
14. Die neue Duittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf
die Zahl der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit dieselbe zu er-
mitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte mit
der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck
ergiebt, diejenige Beruföslellung einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Aus-
stellung der neuen Quittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungs-
karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden
sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes
Gewerbe begonnen worden ist u. s. w
Zu b.
15. Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel
in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies wegen Ueber-
häufung mit Geschäften oder aus anderen erheblichen Gründen nicht geschehen kann,
ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer Woche nach der Nückgabe zu
bewirken.
Quittungskarten, welche ersl nach dem Schlusse des dritten auf das am Kopf
der Karte verzeichnete Jahr solgenden Jahres zum Umtausch eingereicht werden und
dadurch ungültig geworden sind, werden nur dann aufgerechnet, wenn der Inhaber
nachweist, daß der Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungs-
anstalt die fortdauernde Gültigkeit der Karte anerkannt hal (S. 104 g. a. O.).
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; eine Uebertragung
dieser Aufrechnung in die neu ausgestellte Quittungskarte ist unstatlhaft. Dabei ist
Folgendes zu beachten.
16. Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rücksicht
darauf, ob sie auf verschiedene Versicherungsanstallen lanten, lediglich nach
Anmerkung. Dles i#st um deswilllen geboten, weil alle Quiktungslarten deoselben Inhabers
bel einer und derfelben Versicherungsanstalt, und zwar bel derleulgen. für welche dic erste Quiiungs-
l Versicherten Ea worden war- gesammelt und aufbewahm werden sollen (T. 107 Absat 1
in Verbindung mil . 102 Absatz 1 a. O.), damli bel Anträgen auf Veollligung von Remen
jederzeit sämmiliche Qulitungskanen vrspein Inhabers ohne Schwlerigkeit eingesehen werden können.