Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

Zelipunli. 
Aufrechnung 
der Marken. 
122 1890. 
auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet ist, sofern sich 
als a Vcscherungẽaustalt nicht eine bestimmte andere ergiebt (S. 102 
a. a. 
14. Die neue Duittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf 
die Zahl der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit dieselbe zu er- 
mitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte mit 
der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck 
ergiebt, diejenige Beruföslellung einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Aus- 
stellung der neuen Quittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungs- 
karte eine andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden 
sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, ein anderes 
Gewerbe begonnen worden ist u. s. w 
Zu b. 
15. Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel 
in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies wegen Ueber- 
häufung mit Geschäften oder aus anderen erheblichen Gründen nicht geschehen kann, 
ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer Woche nach der Nückgabe zu 
bewirken. 
Quittungskarten, welche ersl nach dem Schlusse des dritten auf das am Kopf 
der Karte verzeichnete Jahr solgenden Jahres zum Umtausch eingereicht werden und 
dadurch ungültig geworden sind, werden nur dann aufgerechnet, wenn der Inhaber 
nachweist, daß der Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungs- 
anstalt die fortdauernde Gültigkeit der Karte anerkannt hal (S. 104 g. a. O.). 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen 
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; eine Uebertragung 
dieser Aufrechnung in die neu ausgestellte Quittungskarte ist unstatlhaft. Dabei ist 
Folgendes zu beachten. 
16. Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rücksicht 
darauf, ob sie auf verschiedene Versicherungsanstallen lanten, lediglich nach 
Anmerkung. Dles i#st um deswilllen geboten, weil alle Quiktungslarten deoselben Inhabers 
bel einer und derfelben Versicherungsanstalt, und zwar bel derleulgen. für welche dic erste Quiiungs- 
l Versicherten Ea worden war- gesammelt und aufbewahm werden sollen (T. 107 Absat 1 
in Verbindung mil . 102 Absatz 1 a. O.), damli bel Anträgen auf Veollligung von Remen 
jederzeit sämmiliche Qulitungskanen vrspein Inhabers ohne Schwlerigkeit eingesehen werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.