Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für jede Lohnklasse ge- 
trennt in die für die betreffende Lohnklasse beslimmte Rubrik der Tabelle einzutragen. 
Die in die Quittungskarte eingeklebten Doppelmarken (Marken der Lohnklasse II 
und Zusatzmarken des Reichs) sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, sondern 
als Marken der Lohnklasse II zu behaudeln und mit den übrigen in die Quitlungs- 
karte eingeklebten Marken der Lohnklasse II in einer Summe einzutragen. 
17. Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle bescheinigte 
Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit sie für die Zeit? 
zwischen dem Ausslellungstage der zurückgegebenen und dem Ausstellungstage der 
neu ausgeslellten Quittungskarte nachgewiesen werden und nach den in Ziffer 19 ff. 
angegebenen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind, nach dem Dalum des Beginns 
und der Beendigung der einzelnen Krankbeit oder militärischen Dienslleistung zu 
vermerken. Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitrags- 
wochen, sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder 
militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht zulässig. ) Reicht 
der Vordruck für Krankheitszeiten um deswillen nicht aus, weil mehr als fünf Krank- 
heitsfälle einzutragen sind, so können unter entsprechender handschriftlicher Aenderung 
des Vordrucks auch die für militärische Dienstleistungen bestimmten Nubriken, soweit 
diese für die letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von 
Krankheitssällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. 
18. Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des 
Vorstandes derjenigen Orts-, Betriebs, (Fabrik.), Bau oder Innungskrankenkasse, 
derjenigen Knappschaftskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vor- 
schriften errichteten Hülfskasse, bezichungsweise derjenigen Gemeindekrankenversicherung 
oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art, welcher der Versicherte angehört hat 
(5§. 18 Absatz 1. 135 a. a. O.). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der 
von den betrefsenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstütung hinausreicht, sowie 
für dieienigen Beisonen. welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, genügt 
Aumerlung. Vel der späteren Bemessung der Renken ist zwar die Dauer der beschelnigten 
Krankheiten und milltärischen Dienstlelllungen als Velkragezelt in Anrechnung zu bringen, ohne daß 
dlese Zelt Belträge enirichtct wären; dle Einrechnung dieser Zelten In die Jahl der ordentlichen Vel- 
tragswochen ist ledoch nicht Sache der aufrechnenden Stelle. Die letzlere hat vlelmehr dle JZahl der 
aus den elngellebien Marken sich ergebenden Veltragswochen in den verschledenen Lohnklassen ausschlleß. 
lich nach den wirklich belgebrachten Marken zu berechnen, die Dauer der beschelnlgten Kranlhelten und 
der milstärlschen Dleustlelsimgen aber gelrennt anzusetzen. 
24 
Arankheiten 
leistungen.
	        
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