Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 127 
oder seinem Beaustragten zuzustellen. Sofern die Zustellung nicht durch unmitlelbare 
Aushändigung erfolgen kann, ist sie durch Boten oder durch die Post mittelst einge- 
schriebenen Briefes (S. 139 a. a. O.) oder anderweit, jedensalls aber dergestalt zu 
bewirken, daß dem Versicherten keine baaren Auslagen daraus erwachsen, die That- 
sache der Zustellung aber aktenmäßig nachgewiesen werden kann. Wenn der Ver- 
sicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Bescheinigung Folge 
zu leisten, so kann die Zustellung der Bescheinigung auf seine Koslen erfolgen. 
26. Gegen den Inhalt der Bescheinigung sleht nach §. 106 des Gesetzes dem 
Elnspruch 
Versicherlen binnen zwei Wochen nach deren Aushändigung der Einspruch zu. Der zesen den 
Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erheben, 
welche die Quittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigung ausgestellt hat; dieselbe 
Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden. 
Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden. 
Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be- 
scheinigung entsprechend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem 
Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder durch Zusertigung eines 
schriftlichen Bescheides geschehen, auf dessen Zustellung die obigen Vorschriften über 
die Zustellung der Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung förm- 
liche Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen Antrag 
und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen. 
27. Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet 
binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Be- 
scheinigung und des auf den Einspruch eiwa erhheilten schriftlichen Bescheides Aekurs 
an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde statt. Der 
Rekurs kann sowohl bei dieser, als auch bei der Stelle, gegen deren Bescheid sich 
der Rekurs richtet, eingelegt werden. 
Das Verfahren über den Rekurs ist an besondere Formen niat gebunden. Die 
in demselben ergangene Entscheidung ist endgültig (8. 106 a. .). Wird der 
Nekurs als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und Per escheinigung 
nöthigensalls auf einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier, mit 
sarbiger Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerde- 
führer unter Rückgabe der elwa berichtiglen Bescheinigung mitzutheilen, die ausge- 
rechnete Quiklungskarle aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben. 
In ahan er 
Veschel 
Fuchn. 
Rckurs.
	        
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