1890. 139
1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen),
Schuneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten
oder herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden
verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen,
als versicherungspflichtig zu behandeln,
2) die selbständigen Dienstmänner, Kofserträger, Fremdenführer, Stiefelputzer
und ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbständige Wäscherinnen, Plätterinnen
(Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit
sie nicht unter Zifser 1 fallen, als Betriebsunternehmer zu behandeln.
Wir bemerken hierbei, daß die unterzeichnete Landeszentralbehörde vorläufig
nicht beabsichtigt, weitere Bestimmungen über die Entwerthung von Marken, als
solche unter Ziffer 2 des nachfolgenden Bundesraths-Beschlusses enthalten sind, zu
erlassen, und dah es hiernach bis auf Weiteres bei einer lediglich durch die Vor-
stände der Versicherungsanstalten zu bewirkenden Entwerthung der Marken zu
bewenden ha
Rudolstadt, den 6. Dezember 1890.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
von Starck.
Bekauntmachung.
Zur Ausführung des Gesebes, betrefsend die Invaliditäts- und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Neichs, Gesetzbl. S. 97) hat der Bundes-
rath in seiner Siyung vom 27. November 1890
I. über die Befreiung vorübergehender Beschästigungen von der Versiche-
rungepflicht,
. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken
Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröfsentlicht werden.
Berlin, den 27. November 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
—
—