Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

142 18.90. 
4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des 8. 117 
Abs. 4 und des §. 120 kann die Landes,Gentralbehörde besondere Anordnung treffen. 
5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen ent- 
werthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Ouittungokarte zum Umtausch 
eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungs- 
anstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie 
ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die 
Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt 
der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quitkungskarte ist 
handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „#entwerthet“ zu 
setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden- 
Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungs. 
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen 
der Zusatzmarke erkennbar bleiben. 
7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes- Zentralbehörde auf Grund 
der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhamdelt, kann für jeden 
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der 
unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark 
belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten 
Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
Vernichtung. 
8) Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen 
oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quiktungekarte handschriftlich 
oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk“, !) Marken ver- 
nichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. 
Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen 
darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
  
*) Hier itlt die Zahl der vernichteten Marken eingurlcken.
	        
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