Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

146 1890. 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmungen in 8. 1 Ziffer 10 und 12 und 8. 2 Abs. l des Gesehes 
über die Schonzeit des Wildes vom 18. Juli 1874 (Ges.= Samml. S. 67) werden 
abgeändert und durch folgende Vorschriften ersetzt. 
8. 1 
Mit der Jagd zu verschonen sind 
K. 1. 1. 
10) Rebhühner und Wachteln in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August 
des folgenden Jahres; 
k. W. 7. 
12) Hasen, Fasanenhennen und Haselwild in der Zeit vom 1. Februar bis aus- 
schließlich zum 15. September; 
*2515 
8. 2 Abf. 1. 
Unser Ministerium ist befugt, für die in §5 1 unter 10 und 12 genannten 
Mildarten aus Rucksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang und 
Schluß der Schonzeit für das Fürstenthum oder für einzelne Theile desselben alljähr- 
lich durch besondere Veroidnung anderweit sestzusetzen, so aber, dah Anfang und 
Schluß der Schonzeit nicht über 14 Tage vor oder nach den in §. 1 bestimmten 
Zeilwunkten festgesetzt werden darf. 
2c N. ½ 
Ukundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschelen 
Rudolstadt, den 6. Dezember 1890. 
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
 
	        
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