1890. i
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stücs vom Jahre 1890.
IV. Höchster Gnadenerlaß
vom 21. Jannar 1890.
Wir, Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben Uns in Gnaden bewogen gefunden, aus Anlaß Unseres Regierungsantritte
den Erlah der von Unseren Gerichten und Verwaltungsbehörden ausgesprochenen
Strasen in dem nachstehend bezeichneten Umfange auszusprechen:
I. Es sollen erlassen sein alle Strafen, welche bis zum heutigen Tage
wegen Beleidigung des Landesherrn oder eines Mitgliedes Unseres
Fürstlichen Hauses (5 95, 97 des St.-G.-B.),
wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die 5§ 110, 112. 113,
1I4. 115, 116, 123. 130, 130a, 131 des St.-G.-B.,
wegen der in 5§ 196, 197 des St.-G.-B. gedachten Beleidigungen,
wegen der mittelst der Presse begangenen oder im Reichsgesetze
über die Presse vom 7. Mai 1874 (eichsges.Bl. S. 65) vorgesehe-
nen Vergehen und Uebertretungen
durch Erkenntniß oder Strafbefehl eines hieländischen Gerichtes rechtskräftig
ausgesprochen sind.
Ferner wollen Wir denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen
Tage wegen Uebertretungen, sowie wegen aller Zuwiderhandlungen gegen
das Gesetz zum Schutze der Holzungen #c. Freiheits= oder Geldstrafen
rechtekrästig verhängt sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt
sind, in Gnaden erlassen.
Furstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. LI.
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Ausgegeben in Rudolstadt am 26. Jannar 1890.
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