Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

  
1890. 13 
XÆ V. Weiterer Nachtrag 
dem Gesetze vom 27. Dezember 16.0 zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten, sowie zu dem Nach- 
tragsgesetze vom 15. März 1879, 
vom 21. Januar 1890. 
Wir, Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben beschlossen, die Strafbestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Holzungen, 
Baunpslanzungen. Wiesen, Felder und Gärten vom 27. Dezember 1870 (Ges.= 
Samml. S. 160) und des Nachtragsgeseyes vom 15. März 1879 (Ges.-Samml. 
S. 80) in einigen Punkten abzuändern und verordnen demgemäß auf Antrag 
Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
art. 1. 
Der § 9 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen 2. vom 27. De- 
zember 1870 erhält folgenden Wortlaut: 
er Holz, welches noch nicht vom Stamme oder Boden getrennt ist, oder 
durch Zufall abgebrochenes oder umgeworfenes Holz, welches nicht bereits einge- 
sammelt oder mit dessen Aufbereitung oder Zurichtung noch nicht der Anfang ge- 
macht worden ist, ingleichen wer sonstige Erzeugnisse des Waldes, z. B. Harz, 
Rinde, Holzspähne, Baumsaft, Baumfrüchte, Waldsämereien, Laub, Gras, Heide, 
Moos, Streu aller Art, welche nicht bereits eingesammelt sind, entwendet, wird 
wegen Holz. (Forst-) Diebstahls und zwar: 
a) in geringen Fällen, das ist in solchen, in welchen der Werth des Ent- 
wendeten einzeln oder durch Zusammenrechnung mehrerer geringer Ent. 
wendungen den Betrag von drei Mark nicht übersleigt und zugleich ein 
besonderer Erschwerungsgrund (§ 11 des Gesetzes) nicht vorliegt, mit 
Geldstrase von 1 bis 60 Mark oder mit Gefängniß von einem Tag 
bis zu 14 Tagen. 
b) in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
art. 2. 
Der 8 15 Absatz 1 desselben Gesehes erhält folgende Fassung: 
Wer vorsätzlich Vieh auf Grundstũcken hütet oder weiden läßt, welche 
  
 
	        
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