Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

14 1890. 
mit dem Vieh zu behũten er kein Recht hat, wird mit Geldstrafe von l bis 
150 Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
art. 3. 
Der erste Absatz des § 23 desselben Gesetzes wird dahin abgeändert: 
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu oder andere 
Waldprodukte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festgesetzten 
Grenzen dieser Erlaubniß, Zeit. Ort oder Maß derselben überschreitet, oder die 
verordnungemäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrücklich 
gestatteter Werkzeuge bedient, ist mit Geldstrafe von 1 bis 9 Mark oder mit 
Gefängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
art. 4. 
Der & 1 des Nachtragsgesetzes vom 15. März 1879 erhält folgenden Wortlaut: 
Wer landwirthschaftliche oder Garten- Erzeugnisse (mit Einschluß von Obst- 
früchten), welche noch nicht vom Boden oder Stamme getrennt, oder, falls die 
Trennung durch Zufall erfolgte, noch nicht eingesammelt waren, entwendet, wird, sofern 
die Handlung nicht dem § 370 Nr. 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches unterfällt: 
a) in geringen Fällen, das ist in solchen, in welchen der Werth des Ent- 
wendeten einzeln oder durch Zusammenrechnung mehrerer geringer Ent- 
wendungen den Betrag von drei Mark nicht übersteigt und zugleich ein be- 
sonderer Erschwerungsgrund (§ 2 des Nachtragsgesetzes vom 15. März 
1879 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 1870) 
nicht vorliegt, mit Geldstrafe von 1 bis 60 Mark oder mit Gefängniß von 
einem Tage bis zu 14 Tagen, 
b) in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestrast. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Jannar 1890. 
v(L. S.) Gänther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
  
 
	        
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