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mit dem Vieh zu behũten er kein Recht hat, wird mit Geldstrafe von l bis
150 Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
art. 3.
Der erste Absatz des § 23 desselben Gesetzes wird dahin abgeändert:
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu oder andere
Waldprodukte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festgesetzten
Grenzen dieser Erlaubniß, Zeit. Ort oder Maß derselben überschreitet, oder die
verordnungemäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrücklich
gestatteter Werkzeuge bedient, ist mit Geldstrafe von 1 bis 9 Mark oder mit
Gefängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.
art. 4.
Der & 1 des Nachtragsgesetzes vom 15. März 1879 erhält folgenden Wortlaut:
Wer landwirthschaftliche oder Garten- Erzeugnisse (mit Einschluß von Obst-
früchten), welche noch nicht vom Boden oder Stamme getrennt, oder, falls die
Trennung durch Zufall erfolgte, noch nicht eingesammelt waren, entwendet, wird, sofern
die Handlung nicht dem § 370 Nr. 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches unterfällt:
a) in geringen Fällen, das ist in solchen, in welchen der Werth des Ent-
wendeten einzeln oder durch Zusammenrechnung mehrerer geringer Ent-
wendungen den Betrag von drei Mark nicht übersteigt und zugleich ein be-
sonderer Erschwerungsgrund (§ 2 des Nachtragsgesetzes vom 15. März
1879 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 1870)
nicht vorliegt, mit Geldstrafe von 1 bis 60 Mark oder mit Gefängniß von
einem Tage bis zu 14 Tagen,
b) in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestrast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. Jannar 1890.
v(L. S.) Gänther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.