22 1890.
einbarung unter den oberslen Finanzbehörden der Vereinsstaaten als eine gemeinsame
Angelegenheit des Thüringischen Zoll- und Steuervereins.
Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der übrigen
oberen Aussichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontrole-Assistenten).
Artikel 5.
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuerinspektoren
beziehungsweise der Hauptamts-Dirigenten, sowie der Oberkontrole-Assistenten, fungiren
als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein in Eid und Pflicht ge-
nommen.
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung
des General-Direktors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach der verein-
barten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsis zu nehmen hat.
Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen im Bereiche von
Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Bezirks= Steueramtsbezirk be-
ziehungsweise Haupt- Steueramtsbezirk begreifen, ist die Zustimmung der Regierungen
derjenigen Staaten erforderlich, in deren Gebieten der betrefsende Beamte eine dienst-
liche Wirksamkeit auszuüben berufen ist.
Artikel 6.
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten Finanz-
behörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktivbehörde
(Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienstanweisung des
General-Direktors des Thüringischen Zoll- und Steuervereins)
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Aussichtsdienstes (Ar-
tikel 4).
Artikel 7.
Der Aufwand für die gemeinsame Direklivbehörde (Artikel 2) und für den
gemeinsamen Ausfsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rechnung be-
stritten. Es gehören dazu die Dienstbesüge der betreffenden Beamten und ihrer
Stellvertreter, die Wartegelder und Ruhegehalte. Wittwenpensionen und Waisen-
gelder, Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder, sowie etwaige Remunerationen und
Unterstützungen.
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und Ruhe.
gehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verslorbener Beamten und