Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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ringischen Vereins daselbst und zum Provinzial · Steuerdirektor in Magdeburg das 
bestehende Verhältniß zu belassen, oder im Rahmen der Thüringischen Vereinsver- 
träge zu ändern. Die Königlich preußische Regierung ist besugt, insbesondere das 
Prozehwesen nach den für Preußen sonst gültigen Bestimmungen zu regeln. 
c. Im Herzogthum Sachsen= Altenburg und im Fürstenthum Neuß Jüngerer 
Linie werden spätestens vom l. Januar 1891 an die Hauptsteuerämter in Allen- 
burg beziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und Geschäfte aus- 
üben, wie sie im Ressort des General-Inspeklors des Thüringischen Vereins in den 
Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Es bleibt beiden Negie- 
rungen überlassen, die volle Hauptamts-Organisation auch bezüglich des Beamten- 
Disziplinarwesens, des Kassen= und Rechnungswesens und des Prozeßwesens ein- 
zuführen. Die alsdann im Einvernehmen mit dem General-Direktor auszuarbeitende 
Instruktion für die gedachten Hauptämter wird den übrigen Vereinsregierungen zur 
Erklärung des Einverständnisses mitgetheilt werden. 
d. In dem Großherzogihmm Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Mei- 
ningen und Sachsen-Coburg. Gotba, in den Fürstenthümern Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg Nudolstadt und Neuß Aellerer Linie, in denen eine Haupt- 
amts-Organisation nicht besteht, ist einstweilen namentlich die Uebertragung folgender 
hauptamtlichen Geschäfte an die Bezirks Steuerämter in Aussicht genommen: 
Bearbeitung der Einnahmezusammenstellung; 
Liquidation von Steuerwergütungen und was damit zusammenhängt (Brannt- 
weinbenertenchigungefbeine u. s. w.); 
Formula 
Iwenteliennese (Brenmerei-Inventarien und dergleichen); 
Beschaffung von Dienstgegenständen, soweit der General-Direklor nach seiner 
Dienstanweisung damit befaßt ist oder besonders beauftragt wird; 
Statisliken und besondere statislische oder sonstige Erhebungen; 
Registerrevisionswesen. 
Der Geucral- Direftor kann weitere hauptamtliche Geschäfte an die Bezirks- 
Steucrämter übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der hauptamt- 
lichen Zuständigkeit, bei denen es sich um einen Gefälleerlaß oder um eine Gefille- 
stundung handelt. 
Von den in dieser Beziehung getroffenen Versügungen wird der General-Direktor 
sämmtlichen Vereinsregierungen Mittheilung machen.
	        
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