Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

26 1890. 
o. Man war darũber einverstanden, daß die Regierungen von Sachsen-Weiniar, 
Sachsen- Meiningen, Sachsen-Coburg · Gotha, Schwarzburg -Sondershausen, Schwarz 
burg · Rudolstadt und Reuß Aelterer Linie den Bezirks-Steuerinspektoren bezüglich 
des Prozeßwesens 
1) die Niederschlagungs-Befugniß in dem Umfange erlheilen können, wie sie 
nach b und c den Hauptamts-Dirigenten in Erfurt, Altenburg und Gera 
beigelegt werden kann, auch befugt sind, 
2) dahin Anordnung zu trefsen, daß nur den Bezirks-Steuerämtern die Füh- 
tung von Untersuchungen, unter Mitwirkung der von ihnen zu requiriren- 
den Steuerstellen, obliegt, so dah auch die Anwendung des Submissions- 
verfahrens auf diese beschränkt bleibt. 
3. Zu Artikel 5. 
a. Es bleibt den betheiligten Regierungen vorbehalten, sich über eine alter- 
nirende Besetzung von Beamtenstellen in gemeinschaftlichen Bezirks-Steuerinspektions- 
gebieten zu verständigen. 
dan war darüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Aenderungen 
in der Stiellung der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der widerruflichen in 
eine unwiderrufliche), Versetzungen und Beförderungen, Stellung auf Wartegeld 
oder Pensionirung, serner über alle Veränderungen in ihren Dienstbezügen, sowie 
über die Gewährung von Remunerationen oder Unterstützungen der GeneralDirckor 
zuvor zu hören ist. Bei Anstellungen kann der General-Direktor sein Gutachten 
über den in Aussicht genommenen Beamten von einer vorgängigen Prüfung des- 
selben abhängig machen. 
c. Derjenigen Regierung, welche die Anstellung bewirkt bat liegt auch die 
Fürsorge für die Vertretung auf Vorschlag des General · Direltors o 
d. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer ien h Mehrheit als 
wünschenswerkh an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten Beamten künstig 
die Siellung wirklicher Vereinsbeamten erhalten. Man behält sich vor, bei den im 
Axtikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in Aussicht genommenen Konserenzen 
auf den Gegenstand zurückzukommen. 
nZu Artikel 6. 
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den General-Direktor bleibt 
vorbehalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag 
ehwas Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegenheiten und Be- 
fuguisse, sowie für seine sonstigen dienstlichen Verhältnisse die Dienstanweisung für 
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