1890. 27
den General-Inspeklor des Thüringischen Zoll, und Handelsvereins (Artikel 17 des
Vertrages vom 10. Mai 1833), mir den später dazu getroffenen Abreden, maßgebend.
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direktor, unbe-
schadet der Digziplinarbefugnisse der Landesbehörde, besugt sein soll, wider Beamte
des gemeinsamen Aussichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäumnissen und andern
Anlässen zu Rügen im Wege der Dienstuntersuchung, auf einen Verweis und nach
Umständen auf Geldstrafen bis zu 30 Mark zu erkennen.
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berufung an die oberste Landeefinanz-
behörde zulässig, was unter Benennung der letzteren im Straferkennmnisse zu be-
merken ist.
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unter-
stehen, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu vereinbarende
Dienslordnung etwas Anderes bestimmt ist, oder aus der Natur ihres Dienstverhält.
nisses, insbesonderc ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung unter die gemeinsame
Direktivbehörde nothwendig sich Abweichungen ergeben, den über den Civilstaats=
dienst geltenden Gesetzen ihres Anstellungslandes.
Zu Artikel 7.
a. Man kam darin überein, die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit sie
nicht durch Rückeinnahmen (Einnahmen an Gebühren, die von Abgabepflichtigen
für Amtshandlungen von Oberkontrolebeamten zu entrichten sind, sowie an Ver-
waltungskostenbeiträgen von Privatinteressenten. Erlös für verkaufte geldwerthe
Formulare, alte Akten. Register, Zeitungen u. s. w.) oder durch außerordenkliche
Einnahmen (z. B. Steuern der auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten)
gedeckt werden, durch Ueberweisung eines Theils der den Vereinsstaaten für ihr
Vereinsgebiet vom Reich gewährten Verwaltungskostenvergünmgen beziehungsweise
durch Beiträge nach dem Verhältniß der Bevölkerung aufzubringen sind.
Bis auf Weiteres sollen der Gemeinschaft von den Vereinsstaaten zur Deckung
der gemeinschaftlichen Ansgaben zur Verfügung gestellt werden:
1) „Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Verwaltung
der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie der Ueber-
gangsabgabe von Bier;
„Fünfunddreißig Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Ver-
waltung der Tabacksteuer, Maischbottich- und Brauntweinmaterialsleuer,
Verbrauchsabgabe für Branntwein und Zuschlag zu derselben, Brausteuer
und Stempelsteuer für Spielkarten;
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. UI. 7
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