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84.
Ist der Tãufling schon föhig, an dem Konfirmationsunterrichte Theil zu nehmen,
so muß die Taufe vor Beginn dieses Unterrichtes vollzogen werden. Andernfalls
tritt an die Stelle der Konfirmation die Tause Erwachsener.
Rudolstadt, den 14. April 1890.
Der Fürstliche Kirchenrath.
Hauthal.
XIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 25. April 190,
betreffend die Erweiterung der Uebereinkunft mit der Königlich
Sächsischen Regierung wegen Vollstreckung von im hiesigen Lande
erkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln in Königlich
Sächsischen Landesanstalten.
Die durch Ministerialbekanntmachung vom 7. August 1877 (Ges. Samml. S. 63)
veröffentlichte Uebereinkunft mit der Königlich Sächsischen Regierung wegen Voll-
streckung von im hiesigen Lande erkannten Gefängnißstrafen und Korrektionsmaßregeln
ist dahin erweitert worden, daß fortan die von diesseitigen Gerichten gegen jugend-
liche Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erkannten
Gefängnißstrafen, schon wenn dieselben die Dauer von einem Monat übersteigen,
in Königlich Sächsischen Landesanstalten zur Vollstreckung zu bringen sind, und
zwar an männlichen Verurtheilten in der Strafanstalt zu Sachsenburg beie
Frankenberg, an weiblichen in der Strafanstalt zu Grünhain bei Schwarzenberg.
Fur die Einlieferung sind die durch die Uebereinkunft vom Jahre 1877 festgesetzten
Bestimmungen maßgebend.
Rudolstadt, den 25. April 1890.
Fürsstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.