Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 36 
§IXV. Verordnung 
vom 25. April 1890. 
die Gebührentaxe für die Heilgehülfen oder Heildiener betr. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und auf Grund 
des § 80 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 verordnen wir 
was folgt: 
81. 
Als Norm für die Berechnung und Bezahlung der Gebühren der geprüften 
Heilgehülfen oder Heildiener in Ansehung der Verrichtungen, zu denen dieselben 
nach § 3 der Verordnung vom 31. Juli 1868 (Ges. Samml. S. 377) und Nr. 2 
der Verordnung vom 24. September 1885 (Ges. Samml. S. 70) befugt sind, gilt 
die in der Anlage beigesügte Taxe. 
Die Bestimmungen in den " . 1 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes vom 
21. Februar 1873 (Ges. Samml. S. 27), die Medizinaltaxe betr., finden sinn- 
gemäße Anwendung auch auf die ceprüften Heilgehülfen. 
8. 3. 
Die Verordnung tritt mit deren Veröffentlichung in Kraft. 
Rudolstadt, den 25. April 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm. 
v. Starck. 
Gebührentaxe 
für die Heilgehülfen oder Heildiener. 
1. Für den ersten Besuch des Kranken 0.50—4. 
2. Für jeden folgenden Besuch —— 
3. Für einen mchtichen Besuch innerhalb des Outé, wenne er der 
erste Besuch ist 1.00 „ 
4. Für denselben, wenn er zu den nachfolgenden Besuchen gehn . 0,50 „
	        
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