Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 47 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
U. Stück vom Jahre 1890. 
  
XIX. Verordnung 
vom 6. Juni 1890, 
betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten. 
Um die Gefahren zu verhüten oder wenigstens zu beschränken, welche bei einer 
großen Anzahl von Krankheiten aus der Berührung mit den dem Leidenden innewoh- 
nenden und bezw. von ihm auf seine Umgebung übertragenen Krankheitsstoffen her- 
vorgehen und den übelen Folgen einer solchen Ansteckung und Weitewerbreikung der 
Krankheiten durch ein zweckmäßiges Verfahren entgegenzutreten, verordnen wir mit 
Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und auf Grund des Gesetzes 
vom 9. März 1855 (Ges. Samml. S. 48) was folgt: 
§ 1. 
Alle Familienhäupter, Haus-, Gast- und Quartierwirthe und Haushaltungs- 
vorstände, sowie Aerzte und andere Personen, die sich mit Ausübung der Heilkunst 
beschäftigen, sind verpflichtet, jeden in ihrer Familie, ihrer Wirthschaft und ihrem 
Hausstande bezw. bei Ausübung der Heilkunst vorkommenden Fall von: 
a) Cholera, 
b) Nuhr (epidemischer), 
J) Scharlach. 
) Diphtherie. 
e) Blattern, 
Fürstl. Schwarzb.-Indolsl. Gesehsammlung. II. 12 
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Juni 1890.
	        
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