8 1890.
. Keckonue)
8) Rückfallfiebe
b) küirihn (gastrischem), Schleim= oder Rewenfieber,
1) Genickstarre,
k) Kindbettfieber,
1) Rotz- und Wurmkrankheit
m) Milzbrand und bei Meuschen,
n) Wuthkrankheit
ungesäumt nach der Erkennung der Krankheit der zusländigen Ortspolizei-Behörde
schristlich oder mündlich anzuzeigen. In den Fällen, wo ein Arzt zugezogen ist,
hat dieser allein die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen.
8 2.
Die Ortspolizeibehörde hat von den ihr gemeldeten Krankheitsfällen sofort das
Landrathsamt und den Bezirksphysikus in Kenntniß zu setzen, worauf es dem
ersteren obliegt nach Maßgabe des § 13 der Verordnung über die Organisation
der Verwaltungsbehörden vom 1. Mai 1858 (Ges.-Samml. S. 106) zu verfahren
und unter Beihülfe des Physikus (§ 19 der Dienstanweisung der Bezirksphysiker
vom 3. Februar 1884 — Ges. Samml. S. 15 —) insbesondere dafür zu sorgen, daß
die Vorschriften dieser Verordnung zur Ausführung gebracht werden (s. § 12).
8. 3.
Erkrankt eine in einem Schulhause wohnende Person an einer der im § 1 a
bis i genannten Krankheiten oder an Masern oder kontagiöser Augenentzündung.
oder erkrankt eine zum Hausstande eines außerhalb des Schulhauses wohnenden
Lehrers gehörende Person an einer dieser Krankheiten, so hat der Haushaltungs.
vorstand hiervon sofort außer der Ortspolizeibehörde auch dem betheiligten Lokal-
schulinspektor bez. Schulvorsteher (Direktor) Anzeige zu erstatten. Hat der Lokal-
schulinspektor scinen Wohnsitz nicht am Schulorte, so ist die Anzeige auch dem
Lehrer zu machen. Die Polizeibehörde und die Vertrelung der Schule haben so-
dann für die thunlichste Absonderung des Kranken zu sorgen und wenn möglich
unier Zuziehung eines Arztes zu berathen ob die Schule zu schließen oder welche
Maßregeln sonst zu ergreisen sind. Ueber die Lage der Sache sowie über die vor,
läufig getroffenen Anordnungen hat die Polizeibehörde an das Landrathsamt zu be-
richten (s. § 6).