Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

8 1890. 
. Keckonue) 
8) Rückfallfiebe 
b) küirihn (gastrischem), Schleim= oder Rewenfieber, 
1) Genickstarre, 
k) Kindbettfieber, 
1) Rotz- und Wurmkrankheit 
m) Milzbrand und bei Meuschen, 
n) Wuthkrankheit 
ungesäumt nach der Erkennung der Krankheit der zusländigen Ortspolizei-Behörde 
schristlich oder mündlich anzuzeigen. In den Fällen, wo ein Arzt zugezogen ist, 
hat dieser allein die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. 
8 2. 
Die Ortspolizeibehörde hat von den ihr gemeldeten Krankheitsfällen sofort das 
Landrathsamt und den Bezirksphysikus in Kenntniß zu setzen, worauf es dem 
ersteren obliegt nach Maßgabe des § 13 der Verordnung über die Organisation 
der Verwaltungsbehörden vom 1. Mai 1858 (Ges.-Samml. S. 106) zu verfahren 
und unter Beihülfe des Physikus (§ 19 der Dienstanweisung der Bezirksphysiker 
vom 3. Februar 1884 — Ges. Samml. S. 15 —) insbesondere dafür zu sorgen, daß 
die Vorschriften dieser Verordnung zur Ausführung gebracht werden (s. § 12). 
8. 3. 
Erkrankt eine in einem Schulhause wohnende Person an einer der im § 1 a 
bis i genannten Krankheiten oder an Masern oder kontagiöser Augenentzündung. 
oder erkrankt eine zum Hausstande eines außerhalb des Schulhauses wohnenden 
Lehrers gehörende Person an einer dieser Krankheiten, so hat der Haushaltungs. 
vorstand hiervon sofort außer der Ortspolizeibehörde auch dem betheiligten Lokal- 
schulinspektor bez. Schulvorsteher (Direktor) Anzeige zu erstatten. Hat der Lokal- 
schulinspektor scinen Wohnsitz nicht am Schulorte, so ist die Anzeige auch dem 
Lehrer zu machen. Die Polizeibehörde und die Vertrelung der Schule haben so- 
dann für die thunlichste Absonderung des Kranken zu sorgen und wenn möglich 
unier Zuziehung eines Arztes zu berathen ob die Schule zu schließen oder welche 
Maßregeln sonst zu ergreisen sind. Ueber die Lage der Sache sowie über die vor, 
läufig getroffenen Anordnungen hat die Polizeibehörde an das Landrathsamt zu be- 
richten (s. § 6).
	        
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