1890. 49
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Eltern, Pflegeltern und Vormünder sind verpflichtet, ihre Kinder und Pflege-
befohlenen, wenn dieselben an einer der im § 1 a bis i genannten Krankheiten
oder an Masern, Rötheln, Keuchhusten, Mumps (Ziegenpeter), contagiöser Augen-
entzündung oder Krätze leiden, von dem Schulbesuch fernzuhalten. Ebenso ist be-
züglich gesunder Schulkinder zu verfahren, wenn in dem Hausstande, zu welchem
sie gehören, ein Fall von den im zu § 1 a bis i genannten Krankheiten oder von
Rötheln und contagiöser Augenkrankheit vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt
sein, daß das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der An-
steckung geschützt ist.
85.
Eltern, Pflegeeltern und Vormũnder sind verpflichtet, bevor ihre gemäß § 4
vom Schulbesuche 2c. ausgeschlossenen Kinder und Pflegebesohlenen die Schule wieder
besuchen,
a) die betr. Kinder und deren Kleidungsstücke gründlich nach Vorschrist
der hierunter gegebenen Anweisung zur De zu reinigen und
desinftziren zu lassen und zwar auf ihre Kosten;
b) entweder eine ärztliche Bescheinigung wanber daß die Ansteckungsge-
fahr als beseitigt anzusehen ist, dem Schulvorsteher oder Lehrer vor-
zulegen oder glaubhaft nachzuweisen, daß die für den Verlauf der
Krankheit erfahrungsgemäß als Regel geltende Zeit (bei Scharlach und
Blattern sechs Wochen, bei Masern und Nötheln drei Wochen) abge-
laufen ist.
86.
Ueber die Schließung von Schulen wegen ansteckender Krankheiten, die unter
den im Schulhause wohnenden Personen oder unter den die Schulen besuchenden
Kindern vorgekommen sind, hat das Landrathsamt nach Anhörung des beamteten
Arztes zu entscheiden. Ist Gesahr im Verzuge, so kann der Lokalschulinspektor bez.
Schulvorsteher (Direktor) auf Grund ärztlichen Gutachtens die vorläufige Schließung
anordnen. Von jeder Schließung und Wiedereröffnung einer Schule ist dem Mini-
sterium. Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, vom Landrathsamte sofort Be-
richt zu erstatten.
87.
Die Wiedereröffnung einer wegen ansteckender Krankheit geschlossenen Schule