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4. Bei Armen sind die durch die Desinfektion verursachten Kosten aus der
betr. Gemeindekasse zu decken.
5. Die mit der Aussicht über die Desinfektion oder zu der Ausführung der-
selben bestellten Personen unterliegen den bestehenden Strafbestimmungen,
wenn sie ohne Grund die Desinfektion säumig oder unvollständig ausführen.
XX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 23. Juni 1890,
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffeud.
Die nachstehenden Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 (Ges.=
Samml. S. 109 flg.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 23. Juni 1890.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Holleben i. Vern.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879
in Iühgsnden - abgeändert:
„Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhält
nr 3012 III solgende anderweite Fassung:
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhüschen, Zünd-
spiegel und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum
Schutze der Pulverladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest
von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als
auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Central=
seuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablosen der Kugel
oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann.
Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus et-
waiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
2. Im § 13 „Durucksachen“ tritt zwischen dem zweiten und dritten
Sat im Absaß IV folgender neue Satz hinzu: