Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

64 1890. 
In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhanpt) selbst, 
und an jede einzeln lebende selbständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste 
zu geben (vergl. auf der Zählungsliste die „Allgemeine Anleitung“ Ziffer 1 Absatz 1 
und 2). 
Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält 
jede derselben eine besondere Zählungsliste. 
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten 2c sind nach Bedarf zwei oder 
mehr 3# ammselen („Allgemeine Anleitung“ auf der Zählungsliste, 
Zisser 1 Absaß 4 und 5). 
Reicht der ne Zähler übergebene Vorrath an Zählungslisten nicht aus, so 
wird er sich zur Ergänzung desselben an die Zählungsbehörde wenden. 
6. 
Die Zählungslisten sind von dem Zähler auf der Titelseite mit den dort 
geforderten Ortsbezeichnungen (Gemeinde, Wohnplatz, Straße, Haus) und mit 
laufender ummer zu versehen, sofern solches nicht schon von der Zählungsbehörde 
geschehen ist. 
Wran in eine Haushaliung, einen Gasthof, eine Anstalt 2c. mehrere Zählungs. 
listen gegeben, so erhalten dieselten gleichlautende Nummern unter Zusaß von u, 
b. c K. (vergl. „Allgemeine Auleilung“ auf der Zählungsliste unter Ziffer 1 letzter 
Absah, sowie unten § 9 Absatz 1 und 2). 
8. 7. 
Trifst der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden an, dem er 
die Zählungsliste einhändigen könnte, so wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn 
zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber den Besuch wiederholen. 
8. 8. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, 
daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten 
Gebäuden keine Haushaltung, sowie keine einzeln lebende selbständige Person 
übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen 
Zählungslisten erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder ihre regelmähige 
oder vorübergehende Schlafstelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht für gewöhn- 
lich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchthürme, Magazine 2c., sowie 
einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinbergshäuser 2c.).
	        
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