Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

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gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich 
gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. 
In die lehte Spalte werden elwaige Bemerkungen eingelragen, z. B. in 
Belreff verlorener, ũberflũssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; 
darüber, daß alle Haushaltungemitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die 
Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung 
gegeben wird u. s. w. 
§. 17. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu 
prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu 
bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen 
zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den 
geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens 5. December zu 
übergeben. 
Rudolstadt, den 4. Oktober 1890. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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