Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

1890. 71 
Gesetzsammlung 
— 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stückk vom Jahre 1890. 
  
XXII. Verordnung 
vom 4. Oktober 1890 
zur weiteren Ausführung des Neichsgesetzes vom 22. Juni 1889, 
betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit in 
Ausführung der §§. 138 und 103 folg. des Neichsgesetzes, betreffend die Invali= 
ditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (RNeichs.Gesetzblatt Seite 97) 
von der unterzeichneten Landeszentralbehörde für das Gebiet des Fürstenthums, 
unter Aufhebung der Verordnung vom 7. März d. J. (Ges.-Samml. S. 18) 
Folgendes bestimmt: 
A. Höhere Verwaltungsbehörde. 
Als „böhere Verwaltungsbehörde" gilt das Ministerinm. 
B. Untere Verwaltungsbehörde. 
Die Verrichtungen der „unteren Verwalkungsbehörde“ werden vom Landraths- 
amt, in Städten von mehr als 10000 Einwohnern vom Gemeindevorstand wahr- 
genommen. 
C. Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde. 
Als „Gemeindebehörde“ und als „Ortspolizeibehörde“ ist der Gemeindevorstand 
bez. Vertreter des Gutsbezirks anzusehen. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.1. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. Oklober 1890.
	        
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