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D. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneue-
rung der Ouittungskarten.
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (5. 103 des
Gesetzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter
Quittungskarten durch neue Quittungskarten (F. 105 des Gesebes) erfolgt, unbe-
schadet der auf Grund der S§. 112 folg. des Gesetzes hierüber zu treffenden
sonstigen #orschste durch den Gemeindevorstand bez. Vertreter des Gutsbezirke.
2. Die Gemeinden und Gutsbezirke sind befugt, für ihre Bezirke auf ihre
Kosten für die Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten be-
sondere Beamte zu bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Land=
rathsamtes. ·
3. In jeder Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen, welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Wahrnehisnung der unter
Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen
sich befinden, und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden sind. Veränderungen
sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die mit diesen Obliegenheiten betrauten
Stellen sind durch Vermittelung des Landrathsamts dem Vorstande der Versicherungs.
anstalt mitzutheilen.
Rudolstadt, den 4. Oktober 1890.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.