78 1890.
K. 26.
Die Sachwerständigen E 25) sind für ieden Lieferungsverband durch dessen Ver-
trelung ihersboih zu wähle
Schahrgsverfahren sindet unter beitung eines von der Landesregierung be-
*ie E statt. Die Kosten trägt das
Der festgestellte Werth wird dem Cigenchamer aus den bereitesten Beständen der
Kriegskasse baar vergütet.
S. 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zu-
grundelegung der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen
der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musie.
rung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig
Thalern geahndet.
durch die nachstehenden Bestimmungen erseßzt.
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des
Deserdebestandene.5
8.1
Zur Erhaltung einer Uebersicht ũber den Pferdebestand im Lande sinden in
der Regel von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung
folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Ministeriums Vormusterungen der
sämmtlichen Pferde durch Vormusterungekommissionen stall, deren für jeden Land-
rathsamtsbezirk eine eingesetzt wird.
Das Ministerium ist bercchtigt, im Einverständniß mit dem Königlich Preu-
Kischen Kriegsministerium, die Vormusterungen über 10 Jahre hinaus aufzuschieben,
oder unter besonderen Verhälmissen in den Zwischenjahren eine Vormusterung auher-
terminlich anzuordnen.
Die Vormusterungskommission wird aus einem Osfzier — in der Regel
einem Stabsoffizier — und dem Landrath gebildet. Die Kommandirung der Offziere
erfolgt durch dasjenige Generalkommando, zu dessen Pferde- Gestellungsbezirk der
bezügliche Landestheil gehört. 2
Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Generalkommando die
Orte mi Termine, an welchen die Vormusterungen abgehallen werden.
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besiter möglichst nicht
über einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu
nehmen sein, an einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen